Ambulanter Dienst – Betreuung und Pflege im eigenen Zuhause
Sie möchten trotz eines überschaubaren Bedarfs an Unterstützung weiterhin selbstbestimmt leben und dort wohnen, wo es am schönsten ist: in Ihrer gewohnten Umgebung. In Ihrer Wohnung. In Ihrem Haus. Zu Hause eben.
Wer mit der ambulanten Pflege nicht vertraut ist, dem kann das Thema erst mal sehr kompliziert erscheinen. Besonders wenn sich der gesundheitliche Zustand oder die Lebensumstände gerade verändert haben, fühlt man sich damit vielleicht sogar überfordert.
Deshalb sind wir für Sie da. Die Arbeit unserer ambulanten Pflegedienst beginnt grundsätzlich mit einer ausführlichen individuellen Beratung. Wir schauen uns Ihre persönliche Situation gemeinsam an, erklären Ihnen, mit welchen Leistungen wir Sie unterstützen können und wie diese finanziert werden. Informieren Sie sich hier vorab oder rufen Sie gleich unser Team an.
Ein Ambulanter Pflegedienst unterstützt pflege- und hilfebedürftige Menschen sowie deren Angehörige bei der Pflege zu Hause. Er bietet betroffenen Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit Angehörige Beruf und Pflege vereinbaren können. Das Angebot reicht dabei von der Beratung über die häusliche Pflege und die Unterstützung im Haushalt bis hin zur Verhinderungspflege.
Die ambulante Pflege ermöglicht es pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen somit, so lange wie möglich in der vertrauten, häuslichen Umgebung zu verbleiben. In der Regel profitieren Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 4 davon.
Mögliche Leistungen der ambulanten Pflege
- körperbezogene Pflegemaßnahmen wie etwa Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
- häusliche Krankenpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie zum Beispiel Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen, Wechsel von Kompressionsstrümpfen oder auch eine Wundversorgung
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen, zum Beispiel Hilfe bei der Orientierung, bei der Gestaltung des Alltags oder auch bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen bei pflegerischen Fragestellungen, auch im Rahmen des für pflegende Angehörige verpflichtenden Beratungseinsatz
- Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung oder Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
- Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Kochen oder Reinigen der Wohnung.
Unterstützung und Pflege ganz nach persönlichem Bedarf
Jeder Mensch und damit jede Pflegesituation ist unterschiedlich. Die Situation der Hilfebedürftigkeit und des Unterstützungsbedarfs unterscheidet sich je nach Krankheitsbild, Pflegegrad, Wohnverhältnissen und der Beteiligung von Angehörigen. Bei allen Bedarfslagen bewertet ein Pflegegutachter bzw. eine Pflegegutachterin der Kranken- und Pflegekasse die Situation. Dieser beurteilt verschiedene Bereiche des täglichen Lebens und auch ob und inwieweit der Mensch den individuellen Alltag meistern kann. Hierbei wird ein Punktesystem verwendet, das jeden Teilbereich separat bewertet.
Die folgenden Module des Hilfebedarfs werden über das Punktesystem bewertet:
- Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Gesamtergebnis legt den Grad der Pflege fest und damit die Maßnahmen sowie Leistungen, welche die Pflegekasse übernimmt und bezahlt.
Der Pflegegrad 2 bestätigt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Menschen mit diesem anerkannten Pflegegrad haben dann Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. 332,00 Euro pro Monat beträgt in diesem Fall das Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Freunde. Alternativ besteht bei der professionellen Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst Anspruch auf 761,00 Euro monatlich in Form von Pflegesachleistungen. Je nach Grund der Pflegebedürftigkeit richtet sich die Grundpflege am individuellen Bedarf aus. Hinzu kommen 125,00 Euro Entlastungsleistungen und Zahlungen für die Verhinderungspflege, die bis zu einem Betrag von 1.612,00 Euro jährlich beantragt werden können, wenn pflegende Angehörige beispielsweise wegen eines Urlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sind.
Der Pflegegrad 3 umfasst eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sofern die Bewältigung des Alltags nicht beeinträchtigt ist, sind pflege- und hilfebedürftige Menschen mit diesem Pflegegrad in der Lage, Gefahren zu erkennen und z.B. ein Telefon zu bedienen. Sie können über mehrere Stunden ohne Hilfestellung in ihrer Wohnung leben. Pflegende Angehörige erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 573,00 Euro und sogenannte Pflegesachleistungen von bis zu 1.432 Euro im Monat für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Mit diesem Pflegegrad haben pflegebedürftige Menschen zudem Anspruch auf teilstationäre Leistungen, wie etwa den Besuch einer Tagespflegeeinrichtung. Darüber hinaus kann ein pflege- und betreuungsbedürftiger Mensch auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 125 Euro monatlich nutzen. Hinzu kommen mögliche Zahlungen, die für die Verhinderungspflege beantragt werden können.
Den Pflegegrad 4 erhält, wer in seiner Selbstständigkeit „schwerst beeinträchtigt“ ist. Er wird allen Personen zugesprochen, die in ihrer Selbstständigkeit sehr stark beeinträchtigt sind und nicht mehr allein zurechtkommen. Dazu zählen körperliche, geistige und/oder psychische Beeinträchtigungen. Im Mittelpunkt aller Betrachtungen steht hierbei die Selbständigkeit des pflegebedürftigen Menschen. Danach ist die Pflege so auszurichten, dass die noch verbleibende Selbständigkeit des Betroffenen soweit wie möglich gefördert oder zumindest erhalten bleibt. Menschen, die in den zweithöchsten Pflegegrad eingestuft werden, können den Alltag körperlich, geistig und/oder psychisch nicht allein bewältigen und benötigen ein hohes Maß an Unterstützung. Die Pflegeversicherung ermöglicht in diesem Fall Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 Euro monatlich, sofern ein ambulanter Pflegedienst beansprucht wird. Der konkrete zeitliche Aufwand richtet sich stets nach dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen. Werden Pflegebedürftige des Grades 4 von Familienmitgliedern gepflegt, erhalten die Antragsteller monatlich 756 Euro für die Pflege.
Der Ambulante Dienst entlastet pflegende Angehörige
Einen guten Pflegedienst erkennen Pflegebedürftige und Angehörige an seiner fachlichen Kompetenz, einem ausgeprägten Netzwerk, den zugewandten Mitarbeitenden und an seiner Flexibilität. Hilfreich ist der Dienst für Pflegepersonen und Pflegebedürftige gleichermaßen: Er bringt Entlastung für beide Seiten, ist in Notfällen vor Ort, bewahrt vor Fehlern in der Pflege und hilft, solange wie möglich im eigenen Umfeld zu bleiben. Außerdem besteht ein höherer Leistungsanspruch, wenn eine Kombinationsleistung, anstatt des Pflegegeldes allein in Anspruch genommen werden. Am Ende steht immer die Entlastung der pflegenden Angehörigen und die stetige Unterstützung, Mobilisierung und Stabilisierung des pflege- und hilfebedürftigen Menschen. Der möglichst langfristige Verbleib in der gewohnten häuslichen Umgebung kann und soll somit gelingen.