Der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI – Eine hilfreiche Pflicht für Pflegebedürftige und Pflegende
Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörigen steht in regelmäßigen zeitlichen Intervallen eine Beratung zu, die teils, insbesondere bei Bezug von Pflegegeld, verpflichtend sein kann. Rechtliche Grundlage hierfür ist das SGB XI. Der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI ist eine wertvolle Maßnahme, die wir als REQUENN Pflegedienst in Holzgerlingen gerne durchführen. Ein derartiges gesetzlich geregeltes Beratungsgespräch unterscheidet sich von der herkömmlichen Pflegeberatung. Erhalten Sie als pflegebedürftige Person oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person nachfolgend wichtige Informationen rund um den Beratungsbesuch.
Wozu dient das Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI?
Personen, die in ihrem häuslichem Umfeld gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, haben das Recht – und teils sogar die gesetzlich auferlegte Pflicht – zu regelmäßigen Beratungsgesprächen. Dieses Gespräch dient der Stärkung und Optimierung der häuslichen Pflege und wird als nützliche pflegefachliche Unterstützungsleistung erachtet. Pflegenden Personen, Angehörigen und Betroffenen ist es somit möglich, hilfreiche Tipps zu erhalten. Insgesamt soll die Qualität dr Pflege gesichert sein und pflegende Personen Unterstützung erhalten.
Wo findet das Beratungsgespräch nach § 37.3 SGB XI statt und wie ist der Ablauf?
Das Beratungsgespräch findet im häuslichem Umfeld der pflegebedürftigen Personen statt – eben da, wo die alltägliche Pflege stattfindet. In der Regel beauftragt die Pflegekasse ein Unternehmen oder eine Pflegefachkraft von REQUENN Pflegedienst, um das Beratungsgespräch durchzuführen, dass ab Pflegegrad 2 verpflichtend ist. Die Personen sind aufgrund ihrer Expertise sehr einfühlsam und fachkundig.
Das Gespräch dient der Einschätzung der aktuellen Betreuungs- und Pflegesituation, insbesondere, um derzeitige Maßnahmen die bestmögliche Betreuung und Pflege der betroffenen Person tatsächlich gewährleisten. In Abhängigkeit vorliegender Umstände kann der Berater Empfehlungen geben, um die Pflegesituation zu verbessern. Insofern der Berater zu dem Schluss kommt, dass die derzeitigen Umstände die Betreuung und Pflege des Betroffenen nicht oder nicht ausreichend sicherstellen, muss er die Gründe hierfür gegenüber der Behörde genau darlegen. Insgesamt kann der Berater vielerlei hilfreiche Maßnahmen empfehlen, wie beispielsweise eine Kurzzeitpflege; eine Anpassung des Wohnraumes, um Barrieren abzubauen; sowie bestimmte Pflegesachleistungen. Es geht letztlich immer um das Wohl der pflegebedürftigen Person und Unterstützung pflegender Personen.
Innerhalb des Gespräches können weitere Sachverhalte angesprochen und gemeinsam erörtert werden. Dazu zählen zum Beispiel Pflegekurse oder Pflegeschulungen; ein möglicher Bedarf an pflegerischen oder technischen Hilfsmitteln oder Fragestellungen über mögliche Optionen zur Höherstufung des Pflegegrades. Im vertrauensvollem und offenem Gespräch kann jeder Beteiligte seine Fragen stellen, um die Pflegesituation optimieren zu können. Im Abstand von drei oder sechs Monaten erfolgt jeweils ein Folgetermin, in dem die erörterten Maßnahmen geprüft und eventuell weiter optimiert werden können. Der Berater dokumentiert die Gesprächsinhalte seines Besuches, sowie seine Beurteilung und legt seinen Bericht abschliessend der Pflegekasse vor.
Fallen Kosten für das Beratungsgespräch an?
Fachliche Einschätzungen kosten natürlich immer etwas. Das Beratungsgespräch wird von den Pflegekassen vergütet. Der pflegebedürftigen Person entstehen demnach keinerlei Kosten.
Für wen ist der Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI verpflichtend und welche Fristen gibt es?
Die Beratungsgespräche nach § 37.3 SGB XI sind ab Pflegegrad 2 verpflichtend für Pflegegeldempfänger, welche keinerlei Unterstützung durch einen Pflegedienst erhalten. Insofern Sie pflegebedürftig sind und Pflegegeld beziehen ohne professionelle Pflegefachkräfte einzusetzen, besteht eine gesetzliche Pflicht zum Beratungsgespräch.
Die Häufigkeit hierzu richtet sich nach Ihrem Pflegegrad. Bei vorliegendem Pflegegrad 2 und 3 findet ein derartiges Beratungsgespräch zweimal jährlich, also alle 6 Monate statt, wenn Sie gleichzeitig Pflegegeld erhalten. Bis Ende Juni eines jeden Jahres, sowie Ende Dezember des Jahres sollte das Gespräch stattgefunden haben. Beim Pflegegrad 4 und 5 erhöht sich das Intervall und die Besuche finden viermal pro Jahr, also alle drei Monate statt. Die Fristen hierzu sind Ende März, Ende Juni, Ende September und Ende Dezember eines Jahres.
Lediglich Personen mit Pflegestufe 1 sind von der Verpflichtung zum Beratungseinsatz befreit, obwohl dennoch das Recht besteht einmal im Jahr einen Beratungseinsatz zu erhalten.
Falls Sie zur Personengruppe gehören, die gesetzlich zur Beratung nach § 37.3 SGB XI verpflichtet sind, erhalten Sie per Brief von Ihrer Pflegekasse hingewiesen. Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Beratung nicht nach, hat dies finanzielle Konsequenzen in Form von Kürzungen – und bei Versäumnis trotz Erinnerung – der kompletten Streichung Ihres Pflegegeldbezuges durch die Pflegekasse. Es ist daher nicht ratsam, diese Beratung zu versäumen, zumal sie wirklich hilfreich sein kann.
Wer darf den Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI durchführen?
Wer Pflegegeld bezieht, hat die freie Wahl, wen er als Berater einsetzen möchte. In der Regel spielen Vertrauen und Empathie eine wichtige Rolle für die pflegebedürftige Person. Allerdings kann die betroffene Person nicht einfach ihren Nachbarn oder Friseur beauftragen. Die beratende Person muss nämlich entsprechend qualifiziert sein. Dazu zählen Personengruppen, wie Mitarbeiter eines Pflegedienstes; eine Person eines Beratungsunternehmens mit entsprechender Erlaubnis oder eine Pflegefachkraft, die die Pflegekasse selbst beauftragt – und zwar als unabhängige Beratungsfachkraft.