REQUENN - ambulanter Pflegedienst Holzgerlingen

Häufig gestellte Fragen

In der ambulanten Pflege gibt es verschiedene Kostenträger und damit verbunden unterschiedliche Preisstrukturen, die sich nach den jeweiligen Leistungen richten. Bei der Behandlungspflege, auch als häusliche Krankenpflege bekannt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten. Das bedeutet, dass die Leistungen wie Medikamentengabe oder Wundversorgung für Sie vollständig kostenfrei sind. 

Für die Grundpflege hingegen ist die Pflegekasse zuständig. Abhängig von Ihrem Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmtes Budget zur Verfügung. Hier erfolgt die Abrechnung über einen Leistungskomplex-Katalog. Jede Leistung hat einen definierten Punktwert, der mit einem individuellen Multiplikator des jeweiligen Pflegedienstes multipliziert wird. Daraus ergibt sich der Preis für jede einzelne Leistung. Daher können die Kosten für dieselbe Leistung je nach Pflegedienst leicht variieren, meistens im Bereich der Nachkommastellen.

Eine allgemeingültige Faustformel für die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes gibt es nicht, da diese stark von den individuellen Bedürfnissen und der gewünschten Leistung abhängen. Für eine genaue Kostenaufstellung ist immer eine individuelle Beratung und Bedarfsermittlung unerlässlich. Denn die Kosten eines ambulanten Pflegedienstes hängen von verschiedenen Faktoren ab und variieren je nach den benötigten Leistungen und den jeweiligen Kostenträgern. Es gibt vier Hauptkostenträger in der ambulanten Pflege: die Pflegekasse, die Krankenkasse, das Sozialamt und der Klient selbst durch den Eigenanteil.

Pflegekasse: Abhängig vom Pflegegrad stellt die Pflegekasse ein festes Budget für Pflegeleistungen zur Verfügung. Der Pflegebedürftige kann über dieses Budget frei verfügen. Sollten die Kosten für die gewählten Pflegeleistungen das Budget übersteigen, muss der Differenzbetrag privat finanziert werden.

Krankenkasse: Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel, werden in der Regel zu 100 % von der Krankenkasse übernommen. Diese fallen unter den Bereich der Behandlungspflege.

Sozialhilfeträger: In Fällen, in denen die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die über das Budget der Pflegekasse hinausgehenden Kosten zu decken, kann der Sozialhilfeträger einspringen. Dies geschieht unter bestimmten Voraussetzungen.

Leistungsempfänger: Wenn die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen das von der Pflegekasse bereitgestellte Budget überschreiten oder wenn Leistungen gewählt werden, die nicht im Leistungskatalog der Kranken- und Pflegekassen enthalten sind, ist ein Eigenanteil zu tragen. Die Höhe dieses Eigenanteils variiert individuell, je nach gewählter Leistungszusammenstellung.

Ja, wir bieten mobilen Pflegedienst in Ihrer Nähe an! Wenn Sie im Landkreis Böblingen wohnen, sind wir für Sie da. Hier sind die Gebiete, in denen wir unsere Dienste anbieten:

  • Holzgerlingen
  • Böblingen
  • Aidlingen
  • Altdorf
  • Hildirzhausen
  • Weil im Schönbuch
  • Schönaich
  • Sindelfingen

Egal, ob Sie Grundpflege, häusliche Krankenpflege, Palliativversorgung, hauswirtschaftliche Unterstützung, Beratungseinsatz bei Pflegegrad oder private Zusatzleistungen benötigen – wir sind für Sie da.

Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden von verschiedenen Stellen getragen, abhängig von der Art der benötigten Pflegeleistungen und der finanziellen Situation des Pflegebedürftigen. Dies sind die Hauptkostenträger:

Pflegekasse: Abhängig vom Pflegegrad stellt die Pflegekasse ein festes Budget für Pflegeleistungen zur Verfügung. Der Pflegebedürftige kann über dieses Budget frei verfügen. Sollten die Kosten für die gewählten Pflegeleistungen das Budget übersteigen, muss der Differenzbetrag privat finanziert werden.

Krankenkasse: Leistungen der häuslichen Krankenpflege, wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel, werden in der Regel zu 100% von der Krankenkasse übernommen. Diese fallen unter den Bereich der Behandlungspflege.

Sozialhilfeträger: In Fällen, in denen die finanziellen Mittel des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die über das Budget der Pflegekasse hinausgehenden Kosten zu decken, kann der Sozialhilfeträger einspringen. Dies geschieht unter bestimmten Voraussetzungen.

Leistungsempfänger: Wenn die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen das von der Pflegekasse bereitgestellte Budget überschreiten oder wenn Leistungen gewählt werden, die nicht im Leistungskatalog der Kranken- und Pflegekassen enthalten sind, ist ein Eigenanteil zu tragen. Die Höhe dieses Eigenanteils variiert individuell, je nach gewählter Leistungszusammenstellung.

Ja, wir bieten auch einen Pflegedienst mit Haushaltshilfe an. Unsere Haushaltshilfeleistungen umfassen unter anderem das Einkaufen, die Reinigung der Wohnung sowie das Waschen von Kleidung. Wir legen großen Wert darauf, dass unsere Mitarbeitenden ihre Arbeit sicher erledigen. Dabei beachten wir stets die Sicherheitsvorschriften: Während der Ausführung unserer Tätigkeiten bleiben die Füße unserer Pflegekräfte immer am Boden. Das bedeutet, wir vermeiden das Klettern auf Tritte, Stühle oder Leitern, um Unfälle zu verhindern und sowohl die Sicherheit unserer Mitarbeitenden als auch die Ihrer Wohnung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz aller Beteiligten und stellen sicher, dass die Haushaltshilfe auf eine verantwortungsvolle Weise durchgeführt wird.

Die Beauftragung eines Pflegedienstes sollte in Betracht gezogen werden, wenn eine Person Unterstützung bei täglichen Aufgaben benötigt, die sie aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht mehr alleine bewältigen kann. Hier sind einige Anzeichen, die darauf hinweisen können, dass die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes sinnvoll sein könnte:

Einschränkungen bei Alltagsaktivitäten: Schwierigkeiten bei grundlegenden Tätigkeiten wie Anziehen, Baden, Essen oder Bewegen sind klare Indikatoren, dass professionelle Unterstützung hilfreich sein könnte.

Medizinische Bedürfnisse: Die Notwendigkeit regelmäßiger medizinischer Versorgung, wie beispielsweise Wundversorgung, Medikamentenmanagement oder spezielle Pflege bei chronischen Erkrankungen, kann die Einbindung eines Pflegedienstes erforderlich machen.

Sicherheitsbedenken: Häufige Stürze, Verwirrtheit oder das Vergessen wichtiger Dinge können ein Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person darstellen und sind oft ein Zeichen dafür, dass zusätzliche Hilfe benötigt wird.

Überlastung der Angehörigen: Wenn die Pflege durch Familienmitglieder oder Freunde zu einer Überforderung führt oder diese nicht mehr in der Lage sind, die notwendige Unterstützung zu leisten.

Soziale Isolation: Einsamkeit und soziale Isolation können sich negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden auswirken. Ein Pflegedienst kann hier nicht nur praktische Unterstützung bieten, sondern auch soziale Interaktion und Begleitung.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes: Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Zunahme von Krankheitssymptomen können darauf hindeuten, dass professionelle Pflege notwendig ist.

Es ist wichtig, diese Entscheidung frühzeitig und in Absprache mit allen Beteiligten, einschließlich der betroffenen Person, zu treffen. Ein ambulanter Pflegedienst kann nicht nur praktische Unterstützung im Alltag bieten, sondern auch die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person erheblich verbessern und ihr ermöglichen, länger in ihrem gewohnten Umfeld zu bleiben.

Der Nachweis eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI bei der Krankenkasse erfolgt durch eine sorgfältige Dokumentation des Beratungsgesprächs, das in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchgeführt wird. Hier sind die wichtigsten Schritte im Prozess:

Begutachtung vor Ort: Die Beratung findet direkt im Zuhause der pflegebedürftigen Person statt. Es ist essenziell, dass die pflegebedürftige Person während dieses Termins anwesend ist, da die Beratung auf ihre individuellen Bedürfnisse und Umstände abgestimmt wird.

Dokumentation des Beratungseinsatzes: Während des Termins werden alle relevanten Aspekte der Beratung dokumentiert. Dazu gehören die besprochenen Inhalte, eventuelle Empfehlungen für die Pflege und spezifische Anforderungen oder Wünsche der pflegebedürftigen Person.

Übermittlung an die Pflegekasse: Nach dem Beratungstermin wird die Dokumentation vom Pflegedienst an die zuständige Pflegekasse übermittelt. Dieser Schritt ist entscheidend, da er als offizieller Nachweis des Beratungseinsatzes dient.

Diese Dokumentation und Übermittlung an die Pflegekasse ist nicht nur für die Erfüllung gesetzlicher Anforderungen wichtig, sondern dient auch dazu, die Qualität und Angemessenheit der Pflege sicherzustellen. Durch diesen Prozess wird gewährleistet, dass die Pflegekasse über alle notwendigen Informationen verfügt und dass die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person korrekt erfasst und berücksichtigt werden.

Die Häufigkeit, mit der ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI durchgeführt werden muss, hängt direkt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab. Hier ist eine kurze Übersicht:

Pflegegrad 1: Für Personen mit Pflegegrad 1 ist kein Beratungseinsatz nach § 37.3 erforderlich.

Pflegegrad 2 bis 3: Personen, die einem Pflegegrad 2 oder 3 zugeordnet sind, müssen halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 4 und 5: Für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 sind Beratungseinsätze vierteljährlich erforderlich.

Diese Beratungseinsätze sind ein wichtiger Teil der Qualitätssicherung in der Pflege. Sie dienen dazu, die Angemessenheit und Qualität der Pflege regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Pflegeleistungen auf die aktuellen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person abgestimmt sind. Sie bieten außerdem eine Gelegenheit, eventuelle Anpassungen in der Pflegeplanung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die Pflege optimal gestaltet ist.