REQUENN - ambulanter Pflegedienst Holzgerlingen

Kombinationspflege, was ist das den?

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Was Sie als pflegebedürftige Person oder pflegender Angehöriger über die Kombinationspflege nach § 38 SGB XI wissen sollten 

Pflegende Angehörige, die beispielsweise ihre Eltern oder andere Familienangehörigen vorwiegend zu Hause betreuen und pflegen, sind nicht selten in einigen pflegerischen Aspekten auf professionelle Hilfe durch Pflegekräfte angewiesen. In diesen Fällen gibt es eine sinnvolle Hilfe – die Kombinationspflege. Um das Wohl des pflegenden Angehörigen zu sichern, zu erhalten, oder zu optimieren, ist die zusätzliche Unterstützung durch einen Pflegedienst ein wertvolles Gut, dass staatlich ebenso für sinnvoll erachtet wird und aufgrunddessen durch die sogenannte Kombipflege gefördert wird. Die Kombipflege vereint Pflegegeld und Sachleistungen, die der Pflege dienlich sind und ist gesetzlich in § 38 SGB XI geregelt. 

Welche Vorteile hat die Kombinationspflege?

Die Kombipflege dient der optimalen Versorgung des pflegebedürftigen Angehörigen in seinem häuslichem Umfeld. Sie ist sowohl für die pflegenden Angehörigen, als auch für die betroffene Person selbst, vorteilig. Die Kombipflege sichert nicht nur die Qualität der Pflege des Pflegebedürftigen, sondern entlastet auch den pflegenden Angehörigen, der nur die Tätigkeiten übernimmt, die er selbst verrichten kann oder sich zutraut. Dennoch kann der pflegende Angehörige von der Fachkunde der Pflegekraft des ambulanten Pflegedienstes profitieren und wertvolle Tricks und Tipps erhalten.

Welche Voraussetzungen gibt es bei der Kombinationspflege, um Sachleistungen geltend machen zu können?

Der Anspruch auf diese Unterstützungsleistung ist im Sozialgesetzbuch, dem SGB XI, verankert. Grundlegend gilt, dass jede pflegebedürftige Person die Kombipflege erhalten kann, insofern er gleichzeitig auch einen Pflegegeldanspruch und einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen hat. Ein Anspruch auf Kombipflege ist allerdings für Personen mit Pflegestufe 1 nicht berechtigt, da beim Pflegegrad 1 weder pflegerisch notwendige Sachleistungen, noch Pflegegeld bezogen werden können. Aufgrunddessen ist ein anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5 eine bedeutende Voraussetzung, um einen rechtlichen Anspruch auf die Kombipflege zu haben. 


Es muss demnach also mindestens eine Pflegestufe 2 vorliegen. Ferner ist von Bedeutung, dass die Pflege im häuslichem Umfeld stattfindet. Desweiteren müssen Pflegesachleistungen seitens des pflegebedürftigen Menschen von einem Pflegedienst in Anspruch genommen werden, wobei die hauptsächliche Pflege durch Angehörige stattfindet. Darüberhinaus besteht der Anspruch nur, wenn auch zuvor ein entsprechender Antrag auf Kombinationsleistung gestellt wurde. Dieser Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. 

Woraus besteht die Kombinationsleistung?

Kombinationsleistungen setzen sich aus pflegerischen Sachleistungen und dem Pflegegeldzuschuss zusammen, wobei sich die Höhe der Geldleistung bei der Kombipflege nach der Pflegestufe und der Höhe der aufgewendeten pflegerischen Sachleistungen richtet. 


In Abhängigkeit der vorliegenden Pflegestufe erhält die pflegebedürftige Person den Pflegegeldzuschuss, welches für die Pflege und Betreuung im häuslichem Umfeld vorgesehen ist. Die pflegebedürftige Person darf hierbei frei und unabhängig über diesen Zuschuss verfügen, wobei der Pflegebedürftige dies in der Regel als eine Art finanzielle Aufwandsentschädigung an seinen pflegenden Angehörigen weiter gibt. Sogenannte Pflegesachleistungen hingegen sind für die bedürftige Person nicht frei verfügbar, sondern für die Pflege durch professionelle Fachkräfte, etwa eines Pflegedienstes, vorgesehen.


Während die Pflegedienstleistung im Jahr 2022 bei Pflegegrad 2 bei 316 Euro pro Monat lag, lag die Geldleistung der Pflegekasse für pflegerische Aufwändungsleisten durch Fachpflegepersonal bei 724 Euro im Monat. Bei Pflegestufe 5 betrug der Pflegegeldzuschuss 901 Euro im Monat und die pflegerischen Aufwändungskosten durch Fachpersonal 2095 Euro. 

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Die Leistung wird anteilig seitens der Pflegekasse berechnet. Dabei gilt, dass sich der Pflegegeldzuschuss um den prozentualen Satz der aufgewendeten pflegerischen Aufwändungsleistungen durch Fachpflegepersonal reduziert. Dies bedeutet, dass der Pflegegeldzuschuss sinkt, wenn sich die Ausgaben der pflegerischen Sachleistungen erhöhen. Wenn eine pflegebedürftige Person beispielsweise pflegerische Aufwändungen durch professionelle Pflegekräfte in Höhe von 60 Prozent benötigt, erhält er nicht den vollständigen Pflegegeldzuschuss von 100 Prozent, sondern in Höhe von 40 Prozent. 


Während der Pflegebedürftige den Anteil des Pflegegeldzuschusses von der Pflegekasse überwiesen bekommt, rechnet der Pflegedienst seine erbrachten pflegerischen Aufwändungen direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. 

Gibt es bei Pflegestufe 1 Unterstützung?

Beim Pflegegrad 1 greift die Kombipflege nicht, da die Mindestanforderung für Kombipflege bei Pflegestufe 2 liegt. Es gibt allerdings beim Pflegegrad 1 andere Unterstützungsformen. Sie können also zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen beantragen.


Der sogenannte Entlastungsbeitrag gilt dabei als einheitlicher Zuschuss der Pflegeversicherung. Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit anerkannter Pflegestufe. Die Höhe des Betrages liegt bei bis zu 125 Euro im Monat. Haben Sie oder Ihr Angehöriger Pflegestufe 1 und daher keinen Anspruch auf Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen, können Sie diesen Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Maßnahmen, wie etwa die Körperpflege und Hautpflege, nutzen.