Wissenswertes über den Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige Versicherte haben ein Anrecht auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Konkret handelt es sich um einen zweckgebundenen Zuschuss aus dem Topf der Pflegeversicherung. Die Ausschüttung beträgt bis zu 125 Euro pro Monat (1.500 Euro im Jahr). Voraussetzung: Antragstellerinnen und Antragsteller müssen einen Pflegegrad besitzen und zusätzlich in ihrem Zuhause versorgt werden.
Auf Vorleistung folgt Rückerstattung
Der Entlastungsbetrag wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und hat zum Ziel, seine oder ihre Selbstständigkeit zu unterstützen. Zusätzlich markiert das Geld eine Anerkennung der pflegenden Angehörigen und ihrer Leistungen. Allerdings muss die pflegebedürftige Person in Vorleistung gehen. Das heißt, dass der Entlastungbetrag rückwirkend erstattet wird, wenn die Zielperson zuvor entsprechende Leistungen in Anspruch genommen hat. Auf diese Weise soll ein Missbrauch verhindert werden. Pflegebedürftige haben demnach die Kosten für ihre Betreuung zunächst selbst zu tragen. Nachweise über das Betreuungsverfahren (Rechnungen, Quittungen, sonstige Belege) sind im Nachgang bei der jeweiligen Pflegekasse einzureichen und werden erstattet.
Notwendige Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Entlastungbetrag in Anspruch nehmen zu können:
– Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden
– Ein Pflegegrad (1-5) muss vorliegen
– Die angezeigten Betreuungsleistungen müssen durch das Landesrecht abgedeckt sein
– Das Entlastungsgeld kommt der zu betreuenden Person oder dem Pflegepersonal zugute
Die Höhe des erstatteten Betrags ist unabhängig vom Pflegegrad und kann bereits ab der geringsten Pflegestufe geltend gemacht werden.
Betrag kann angespart werden
Werden Entlastungsgelder unregelmäßig, also nicht jeden Monat in Anspruch genommen, ist eine Ansparung möglich. Damit kann beispielsweise der Eigenanteil an einer Kurzzeitpflege reduziert werden. Wird eine monatliche Rückerstattung angestrebt, aber nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, ist es gesetzlich zulässig, den verbleibenden Betrag auf den Folgemonat zu übertragen. Darüber hinaus ist es möglich, nicht in Anspruch genommene Leistungen von einem Jahr auf das nächste zu transportieren. Sie müssen allerdings spätestens bis zum 30. Juni geltend gemacht werden. Danach erlischt der Anspruch.
Beispiele für Betreuungsleistungen
Je nach Pflegegrad sind die von Dritten erbrachten Betreuungsleistungen mehr oder weniger aufwendig. Sie reichen von einfachen Hilfestellungen bis zur umfangreichen Ganztagsbetreuung. Beides kann im Rahmen des Entlastungsbetrags geltend gemacht werden. Außerdem sind folgende Tätigkeiten erstattungsberechtigt:
– Alltagsbegleitungen (Arztbesuche, Friedhofsbesuche)
– Haushaltsnahe Leistungen (Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
– Nachbarschaftliche Dienste (Vorlesetätigkeit, Versorgung von Blumen und Haustieren)
Überdies können Pflegebegleitungen geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die pflegende Angehörige unterstützen.
Ansprüche an Pflegedienst abtreten
Um sich über den Katalog der anerkannten Leistungen zu informieren, ist es sinnvoll, im Vorfeld die zuständige Pflegekasse beziehungsweise die private Krankenkasse zu kontaktieren. Sie erteilt Auskunft zum Thema. Ebenso sinnvoll scheint es, pflegebedürftige Personen zu entlasten, die mit dem bürokratischen Verfahren der Vorkasse überfordert sind. In diesem Fall können Pflegebedürftige ihren Anspruch an den zuständigen Pflegedienst abtreten. Nötig ist hierfür eine Abtretungserklärung.